Satzung des Bürgernetzverbandes e. V. (BNV) Teil I: Allgemeine Bestimmungen § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Bürgernetzverband e. V." (BNV). (2) Der BNV hat seinen Sitz in München. (3) Er ist im Vereinsregister eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr des BNV ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung seiner Mitglieder in ihrem Auftrag, die Bürger an die Erfordernisse der Informationsgesellschaft heranzuführen. Dies geschieht durch geeignete Maßnahmen im Sinne der Förderung der Volksbildung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Unterstützung und Koordinierung aller Mitglieder zum Erreichen des Vereinszwecks, 2. Unterstützung der Mitglieder bei der erforderlichen Zusammenarbeit mit Dritten, z. B. mit staatlichen Stellen, 3. Unterstützung der Mitglieder durch technische und organisatorische Beratung und entsprechende Informations- und Schulungstätigkeiten, 4. Koordinierung und Unterstützung bei der Bereitstellung der zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Rechte, Software, Hardware, Schulungs- und Trainingsmaterialien, 5. Unterstützung und Dienstleistung für die Mitglieder bei ihren Aktivitäten zum Erreichen des Vereinszwecks, 6. Unterstützung der Mitglieder bei der Darstellung nach außen, 7. Unterstützung der Mitglieder bei der Gewinnung von Spenden, beim Zugang zu Fördermöglichkeiten und sonstigen Fragen der Finanzierung, 8. Unterstützung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern, 9. Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Körperschaften im Auftrag und im Interesse der Mitglieder. § 3: Gemeinnützigkeit (1) Der BNV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der BNV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des BNV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des BNV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Teil II: Die Mitgliedschaft § 4: Eintritt, Austritt, Streichung, Ausschluß (1) Reguläres Mitglied kann jede rechtsfähige und gemeinnützige Organisation werden, die die Bürger im Sinne der Bürgernetzidee an die Informationsgesellschaft heranführt oder die Volksbildung im Bereich Datenkommunikation fördert. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder des BNV werden. Vor einer Aufnahme sind mögliche Interessenskollisionen mit Mitgliedern des BNV zu prüfen. (2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann auch das Mitglied vorläufig mit allen Mitgliedschaftsrechten aufnehmen. Der Kandidat ist dann endgültig aufgenommen, wenn der Vorstand in einer dem Kandidaten mitgeteilten Probezeit von längstens 6 Monaten keine gegenteilige Entscheidung trifft. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Verlust der Rechtsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit oder durch Beendigung der Existenz des Mitglieds. Ferner endet die Mitgliedschaft bei Auflösung oder Erlöschen des BNV. 1. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu erklären. 2. Ein Mitglied, das gegen Zwecke oder Interessen des BNV grob verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Ebenfalls können diesem Mitglied durch den Vorstand seine mitgliedschaftlichen Rechte oder die Leistungen des BNV ganz oder teilweise mit Ausnahme des Antragsrechts nach § 8 Abs. 4 suspendiert werden. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. 3. Für ein Mitglied, das seine Beiträge nicht fristgerecht zahlt, gilt Nr. 2 entsprechend. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. (4) Erfolgte binnen 2 Monaten nach Antragstellung nicht wenigstens eine vorläufige Aufnahme, so kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Das gleiche gilt für eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes nach Ablauf der Probezeit. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen 6 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen. Der Vorstand kann der Anrufung stattgeben, bis die nächste Mitgliederversammlung entschieden hat. (5) Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. § 5: Das Verhältnis des BNV zu seinen Mitgliedern (1) Der BNV stimmt mit den Mitgliedern generelle Leitlinien für ein einheitliches Auftreten ab, wahrt und verbessert das Ansehen aller Bürgernetze und nimmt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder wahr. (2) Der BNV unterstützt seine Mitglieder bei ihrer Anbindung an elektronische Kommunikations- und Informationsmedien. Er führt dazu entsprechende Verhandlungen und schließt entsprechende Rahmenverträge. Er gibt Lizenzen zur Anbindung an seine Mitglieder oder an regionale Träger, die mit seinen Mitgliedern zusammenarbeiten, durch einen auf dieser Satzung basierenden Zugangsvertrag weiter. Dabei sind die Interessen der bisherigen Lizenzberechtigten hinreichend zu berücksichtigen. (3) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich Aufgaben festlegen, die der BNV für seine Mitglieder erledigt. Dabei ist die Finanzierbarkeit sicherzustellen. § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit mit dem BNV und mit anderen Mitgliedern verpflichtet. Jedes reguläre Mitglied benennt dazu dem Vorstand des BNV einen Beauftragten für BNV - Angelegenheiten. (2) Der BNV kommuniziert mittels neuartiger Kommunikationsmedien, insbesondere des Internets. Die Mitgliederversammlung legt grundsätzlich fest, welche Kommunikationsmedien öffentlich oder nicht öffentlich genutzt werden. Sie achtet dabei darauf, daß diese Medien allen Mitgliedern zu einem vertretbaren Aufwand offen stehen. Es besteht eine nicht öffentliche mailingliste, in die sich alle Mitglieder wenigstens durch den Beauftragten für BNV - Angelegenheiten unverzüglich eintragen lassen müssen. Diese mailingliste wird zumindest zu Einladungen zur Mitgliederversammlung verwendet. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung und sonstige Informationen des BNV gelten auch dann als zugegangen, wenn vertretungsberechtigte Personen des Mitglieds und der BNV - Beauftragte des Mitgliedes in der mailingliste nicht eingetragen sind. (3) Die regulären Mitglieder haben das Recht, den Namen "Bürgernetz" zu führen. Teil III: Die Organe des BNV § 7: Organe, Haftung (1) Organe des BNV sind: 1. Die Mitgliederversammlung, 2. Der Vorstand, (2) Die Haftung des BNV ist wie folgt beschränkt: 1. Der BNV haftet den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur, soweit seinen Organen oder sonstigen Personen, die ihm zuzurechnen sind, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei einer Zurechnung über § 831 BGB haftet der BNV abweichend von Satz 1 nur, wenn der Verrichtungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgewählt wurde. 2. Die Organe des BNV und die Funktionsträger haften dem BNV und den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 3. Die für den BNV jeweils Handelnden haften persönlich im Falle einer Pflichtverletzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8: Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BNV. Sie ist für die ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere: 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, 2. Festsetzung des Wirtschaftsplans, 3. Erlaß der Beitragsordnung, 4. Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder, 5. Entlastung des Vorstands, 6. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des BNV, 7. Beschlußfassung über Anrufungen (§ 4 Abs. 4). (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens aber 15 Monate nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des BNV es erfordert oder wenn die Einberufung durch ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom ersten, bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung nach § 6 Abs. 2. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. (4) Jedes Mitglied kann Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung stellen. Dabei ist seitens des Mitglieds erforderlich, daß ein satzungsmäßiger Vertreter handelt. 1. Bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung kann beantragt werden, daß weitere Angelegenheiten nachträglich zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muß in der mailingliste (§ 6 Abs. 2) bekannt gegeben werden und ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter schriftlich zu übergeben. 2. Bei dringlichen Anträgen, die nicht nach Nr. 1 rechtzeitig gestellt werden konnten und die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung. Änderungen der Satzung und der Zusammensetzung des Vorstandes können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen in diesem Sinne sein. § 9: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom ersten, bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. (2) Die Zahl der Stimmen, die einem Mitglied in der Mitgliederversammlung zustehen, berechnet sich wie folgt: Jedes reguläre Mitglied kann für jeweils 500 angefangene eigene Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung je eine Stimme in der Mitgliederversammlung abgeben, höchstens jedoch 20. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. (3) Die Stimmen eines Vereins sind übertragbar. Ein Vertreter eines Mitgliedes kann bis zu zwei weitere Mitglieder des BNV bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Er ist nicht gezwungen, alle ihm zustehenden Stimmen einheitlich abzugeben. (4) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn wenigstens 1/5 der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Anträge, die zu der beschlußunfähigen Mitgliederversammlung gestellt wurden, müssen vom Vorstand in der Einladung mitgeteilt werden und brauchen vom Antragsteller nicht wiederholt zu werden. Das Stellen weiterer Anträge ist nicht möglich. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. (5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des BNV ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (6) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Wahlen sind auf Antrag geheim. (7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und die Zahl und Herkunft der Stimmen, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist nach § 6 Abs. 2 spätestens 60 Tage nach der Versammlung bekannt zu geben. § 10: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und vier bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder nachgewählte Mitglieder des Vorstandes können für die verbleibende Amtsdauer des restlichen Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. (3) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus, so ist binnen 60 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Nachfolger wählt. Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied aus, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der die Aufgaben wahrnimmt, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt hat. Dieser Nachfolger ist im Vorstand nicht stimmberechtigt. Sind mehr als 3 nicht stimmberechtigte Nachfolger im Vorstand, so ist entsprechend Satz 1 eine Mitgliederversammlung einzuberufen. (4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet werden, oder im Umlaufverfahren. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. (5) Der Vorstand gibt sich binnen 3 Monaten nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder genau abgegrenzt sind. § 11: Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des BNV zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Einrichtung und Auflösung der Geschäftsstelle, 2. Festlegung der Aufgaben der Geschäftsstelle, 3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 4. Einberufung der Mitgliederversammlung, 5. Vollzug der rechtmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 6. Vorlage eines Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr, 7. Verwaltung des Vereinsvermögens, 8. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, 9. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern, 10. Führen von Verhandlungen zwecks kostengünstiger Internetnutzung entsprechend dem Satzungszweck. (2) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den BNV gerichtlich. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB vollständig befreit. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 5.000 DM sind für den BNV nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Teil IV: Die weiteren Einrichtungen des BNV § 12: Beauftragte (1) Sachgebietsbeauftragte entlasten den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit. Der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied selbst ernennt seine Beauftragten. Die Beauftragten unterstehen den Weisungen dessen, der sie ernennt. (2) Eine Liste der Beauftragten wird durch den Vorstand geführt und den Mitgliedern einmal alle drei Monate in der mailingliste (§ 6 Abs. 2) bekannt gegeben. § 13: Beirat (1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat einsetzen, der aus bis zu 18 Mitgliedern besteht. (2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Beiratsvorsitzenden und den stellvertretenden Beiratsvorsitzenden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundsatzfragen sowie in Fragen der Finanzierung und weiteren Förderung des BNV. Die Empfehlungen des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend. (4) Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. (5) Mitglieder des Beirats können gebeten werden, mit beratender Stimme an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. § 14: Arbeitskreise (1) Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitskreise für zeitlich begrenzte Aufgaben oder für Aufgaben auf Dauer einrichten. Der Beschluß zur Einsetzung muß die Aufgaben des Arbeitskreises angemessen beschreiben. (2) Die Arbeitskreise unterbreiten Vorschläge, über die die Mitgliederversammlung oder der Vorstand entscheidet. Kann sich ein Arbeitskreis nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, ist das Meinungsbild in Form von Alternativvorschlägen mit Angabe der Zahl der jeweils unterstützenden Arbeitskreismitglieder vorzulegen. § 15: Geschäftsstelle Der BNV hat eine Geschäftsstelle, die mit angestelltem Personal besetzt sein kann. Sofern eine Geschäftsstelle eingerichtet ist, untersteht sie dem Vorstand. Teil V: Finanzen des BNV § 16: Finanzquellen (1) Der BNV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erläßt. Die Mitgliederversammlung kann ferner weitere Einnahmequellen, etwa einmalige Umlagen oder Aufnahmebeiträge, beschließen. § 17: Rechnungsprüfung (1) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des BNV und werden auf zwei Jahre bestellt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. (2) Über die Rechnungsprüfung ist ein gemeinsamer Prüfbericht zu fertigen. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. (3) Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten vier Monaten des laufenden Geschäftsjahres den Mitgliedern über die mailingliste (§ 6 Abs. 2) zu übersenden. Teil VI: Sonstiges und Schlußbestimmungen § 18: Auflösung (1) Die Auflösung des BNV und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des BNV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BNV an die Bundesrepublik Deutschland, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. § 19: Unwirksame Klauseln und Schlußbestimmung (1) Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Regelung. (2) Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, daß der mit der Regelung verfolgte möglichst Zweck erreicht wird. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. Juli 1998 in Dorfen beschlossen.