Förderrichtlinien des Bürgernetzverbandes

  1. Der Bürgernetzverband fördert im Rahmen der Zur Verfügung stehenden Mittel Projekte in seinen Mitgliedsverbänden. Die Gesamtsumme, die für die Projektförderung zur Verfügung steht, wird im Haushaltsplan jährlich neu festgesetzt.
  2. Projekte können gefördert werden, wenn sie
    1. zur Weiterentwicklung des Bürgernetzgedankens beitragen,
    2. die öffentliche Darstellung oder die Verbreitung des Bürgernetzgedankens zum Ziel haben oder
    3. modellhafte Vorhaben umsetzen.
  3. Über die Feststellung der Förderfähigkeit entscheidet ein Gremium, das sich aus dem Vorstand des Bürgernetzverbandes zusammensetzt. Aus dem Gremium scheiden die Mitglieder des Antrag stellenden Vereins aus. Sollten sich weniger als drei Personen im Gremium befinden, bestimmt der Vorstand zwei zusätzliche Mitglieder, die dem Antrag stellenden Verein nicht angehören dürfen. Die Sitzungen des Gremiums werden vorab auf der Hompage des Verbandes angekündigt. Vorständer der Mitgliedsvereine können teilnehmen.
  4. Sollte durch die bisherigen Förderzusagen bereits alle Fördermittel für das laufende Jahr aufgebraucht sein, können Förderzusagen nur noch unter Vorbehalt erteilt werden. Diese Projekte erhalten Fördermittel nur noch in dem Umfang, in dem nicht verbrauchte Fördermittel aus anderen Projekten zurückfließen.
  5. Für die Feststellung der Förderfähigkeit ist ein Antrag des durchführenden Vereins nötig, der beim Vorstand mindestens vier Wochen vor Beginn des Projekts einzureichen ist. Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, so kann der Vorstand eine kürzere Frist einräumen, falls vor Beginn des Projekts eine entsprechende Ankündigung eingegangen ist.
  6. Der Antrag muss eine Beschreibung des Projekts unter Angabe der Zielsetzung, des Projektzeitraums und der Zielgruppe beinhalten. Ferner muss eine Aufstellung der vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben beigefügt werden.
  7. Gefördert werden Kosten, die mit der Durchführung des Projekts in direktem Zusammenhang stehen. Die Förderung von Investitionen kann mit Auflagen verbunden werden. Nicht förderfähig sind grundsätzlich Personalkosten des Antragsstellers sowie Mieten für Räume und Inventar, die sich im Besitz des Antragsstellers befinden.
  8. Die maximale Fördersumme pro Projekt beträgt maximal 2000 € . Die Förderung beträgt bis 70% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal das entstehende Defizit. Auf Antrag wird ein Vorschuss ausbezahlt. Zuviel gezahlte Fördermittel sind zurückzuerstatten.
  9. Der Förderungsempfänger hat die Pflicht, in angemessener Form auf die Förderung durch den Bürgernetzverband hinzuweisen. Dies geschieht insbesondere durch die Verwendung des Logos auf Veröffentlichungen zum Projekt.
  10. Eine Projektdokumentation, die es anderen Verbandsmitgliedern möglich macht, ähnliche Vorhaben umzusetzen, ist sechs Wochen nach Ende des Projekts zusammen mit einer Projektabrechnung einzureichen. Abweichungen von der Frist sind beim BNV-Vorstand vorab zu beantragen. Die mit mehr als 500 € geförderten Projekte sollen auf der nächsten Mitgliederversammlung des Bürgernetzverbandes vorgestellt werden.
  11. Die Projektabrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen, beinhalten. Lesbare Kopien aller Belege sind beizufügen. Der Bürgernetzverband kann bei Unklarheiten die Originale der Belege anfordern. Diese sind mindestens zwei Jahre nach Projektabschluss aufzubewahren.
  12. Die Fördersummen der geförderten Projekte werden auf der Webseite des Bürgernetzverbands veröffentlicht.
  13. Werden Projektabrechnung/Dokumentation nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann der Vorstand die Förderfähigkeit aberkennen und bereits ausgezahlte Gelder zurückfordern.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20.9.2014.