Transparenzregister

Im Frühjahr 2021 wurden vermehrt Rechnungen des Bundesanzeiger Verlags an Vereine versendet. Die Rechnungen beinhalten im wesentlichen die Führung im Transparenzregister. Geregelt sind die Forderungen in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Vereine können sich nach § 4 davon befreien lassen, müssen dazu aber ihre Gemeinnützigkeit beim Bundesanzeiger Verlag nachweisen.

Im folgenden finden sie eine kurze E-Mail Vorlage, zusätzlich benötigen sie den Freistellungsbescheid vom Finanzamt (Gemeinnützigkeit), einen Auszug aus dem Vereinsregister, sowie einen Scan ihres Personalausweises.


Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Bürgernetz <Vereinsname> e.V. eingetragen beim Amtsgericht <Amtsgericht> unter VR <Registernummer> ist ein gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 und Nr. 23 AO anerkannter gemeinnütziger Verein. Der letzte Bescheid durch das Finanzamt der die Gemeinnützigkeit nachweist liegt bei. Gem. § 4 TrGebV beantragen wir ab 2021 die Befreiung von den Jahresgebühren für die Führung des Transparenzregisters.

In den Anlagen:
a) Kopie des Steuerbescheides
b) Kopie des Personalausweises
c) Vereinsregisterauszug